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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 288/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 101 Abs. 1 | |
ZPO § 319 Abs. 1 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 10. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 wird mit Zustimmung des Klägers entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Kläger gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tragen hat.
Ende der Entscheidung
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