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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 288/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 10. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 wird mit Zustimmung des Klägers entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Kläger gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Streithelfers des Beklagten zu tragen hat.

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