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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: IV ZR 3/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
1.) Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2005 zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
2.) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt von den Kosten des Beschwerdeverfahrens Gerichtskosten aus einem Streitwert von 52.324,52 € sowie von den außergerichtlichen Kosten neun Zehntel aus einem Streitwert von 57.211,75 € (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO).
3.) Streitwert: bis 14. März 2007: 57.211,75 €; ab 15. März 2007: 4.887,23 € (4.665,08 € gemäß § 9 ZPO sowie 222,15 € Rückstände)
Ende der Entscheidung
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