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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: IV ZR 303/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 25. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 457.938,57 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass für die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die (frühere) Versicherungsnehmerin der Beklagten Deckungsschutz besteht, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung des Versicherungsvertrages in seiner Gesamtheit. Die Beklagte hatte der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz versprochen für alle Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit Architekten- und Ingenieurleistungen und der Herstellung von Anlagen für die Industrie. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine versicherte Tätigkeit auf dem Gebiet der Bauleistungen nicht zum Leerlaufen des Versicherungsschutzes für Architekten- und Ingenieurleistungen führen kann. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1971 (IV ZR 99/69 - VersR 1971, 557 f.) besteht deshalb nicht.
Soweit das Berufungsgericht der Beklagten Leistungsfreiheit wegen des ohne ihre Zustimmung grob fahrlässig abgegebenen Anerkenntnisses durch den Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin versagt, ist ebenfalls kein Zulassungsgrund gegeben. Das Berufungsurteil wird schon durch die verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung getragen, dass die Beklagte der von der Klägerin behaupteten Folgenlosigkeit nicht mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 - IV ZR 63/00 - VersR 2001, 756 unter 2 a). Das gleiche gilt im Ergebnis für die geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalles.
Ende der Entscheidung
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