Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: IV ZR 335/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 16. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die ausführliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begründet. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der Senat die in der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge nicht geprüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der Senat auch die Gehörsrüge des Klägers geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.