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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.11.1997
Aktenzeichen: IV ZR 357/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 852 Abs. 2
BGB § 852 Abs. 2

Die Verjährungshemmung des § 852 Abs. 2 BGB wirkt für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben.

BGH, Urteil vom 19. November 1997 - IV ZR 357/96 OLG Köln LG Köln


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 357/96

Verkündet am: 19. November 1997

Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1997

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Kaskoversicherer eines Flugzeugs Cessna 182, das im Eigentum ihres Versicherungsnehmers steht. Wegen eines am 6. September 1992 eingetretenen Schadens am Flugzeug hat sie an den Versicherungsnehmer 25.084,07 DM Entschädigung gezahlt. In Höhe dieses Betrages nebst Zinsen nimmt sie mit der am 3. August 1993 eingereichten Klage den Beklagten gemäß § 67 VVG in Regreß. Dieser hatte am Schadenstag das Flugzeug mit Einverständnis des Versicherungsnehmers geführt und auf einem Flug nach B. auf dem Flugplatz in S. einen Zwischenstop eingelegt. Er hatte das Flugzeug auf dem Flugplatzgelände abgestellt und dabei die Handbremse betätigt. Nach einiger Zeit setzte sich die Maschine auf dem abschüssigen Gelände von selbst in Bewegung und rollte rückwärts gegen ein anderes Flugzeug.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den Schaden am versicherten Flugzeug grob fahrlässig herbeigeführt. Auf einen im Mai 1992 erfolgten sogenannten Piloteneinschluß, mit dem der Beklagte in die Kaskoversicherung eingeschlossen worden sei, könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

Der Beklagte hat sich gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gewandt. Er hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Etwaige Ansprüche aus dem der Überlassung des Flugzeugs zugrundeliegenden Chartervertrag seien spätestens am l5. März 1993, d.h. sechs Monate nach Rückgabe des Flugzeugs an den Versicherungsnehmer, verjährt gewesen, der die Maschine am 16. September 1992 wieder in Besitz genommen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg (VersR 1997, 1268; r+s 1997, 42). Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt erfolglos.

Das Berufungsgericht hat ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten verneint und im einzelnen ausgeführt, daß sich die Klägerin auch nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten berufen könne. Indessen können diese Fragen offen bleiben. Denn jedenfalls wären etwaige Ansprüche des Versicherungsnehmers, die auf die Klägerin nach § 67 Abs. 1 WG übergegangen sein könnten, verjährt. Der Beklagte kann der Klägerin die Verjährung entgegenhalten, § 404 BGB. Auch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang muß die Klägerin eine bereits in Lauf gesetzte Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81 - VersR 1984, 136 unter II 1 b). Auf die Fragen, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es mithin nicht an.

1. Das Berufungsgericht geht zunächst zu Recht davon aus, daß sich die sechsmonatige Verjährungsfrist für vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Sache auch auf damit konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung erstreckt (st. Rspr.; vgl. Nachweise im Urteil vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92 - NJW 1993, 2797). Das gilt unabhängig davon, ob der Überlassungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten als Leihvertrag, § 606 BGB, oder als Mietvertrag, § 558 Abs. 1 BGB, anzusehen ist. Grundsätzlich trifft auch zu, daß Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB nicht nur die Verjährung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung hemmen, sondern auch die Verjährung eines damit konkurrierenden vertraglichen Schadensersatzanspruchs (BGHZ 93, 64).

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verjährung sei gehemmt, weil der Beklagte und der Versicherungsnehmer über den Schadensersatz gesprochen hätten und der Beklagte erklärt habe, daß er erstatten werde, was die Versicherung nicht bezahle. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat die naheliegende Möglichkeit nicht erkannt, jedenfalls in den Entscheidungsgründen nicht erörtert, daß die Verjährung für einen Teil des Anspruchs nicht gehemmt ist. Darauf weist die Revisionserwiderung zu Recht hin. Der Senat kann die Erklärungen des Beklagten und des Versicherungsnehmers selbst auslegen, weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und damit die Sache zu einer abschließenden Entscheidung reif ist, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 123, 137, 141 f.).

2. a) Nach zutreffender und (soweit ersichtlich) einhelliger Auffassung (RGRK/Kreft, BGB 12. Aufl. § 852 Rdn. 92; MünchKomm/Mertens, BGB 2. Aufl. § 852 Rdn. 65; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 852 Rdn. 120), wirkt die Verjährungshemmung des § 852 Abs. 2 BGB für einen abtrennbaren Teil der gesamten Ansprüche ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben. An eine solche Ausnahme sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist die Annahme einer Beschränkung nur gerechtfertigt, wenn sich der dahingehende Wille eindeutig ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 60/84 - VersR 1985, 1141 unter II 2 b), denn im allgemeinen kann der Berechtigte davon ausgehen, daß die Verhandlungen sämtliche Einzelansprüche zum Gegenstand haben sollen (vgl. Kreft, aaO; Schäfer, aaO).

b) Im vorliegenden Fall ist die erforderliche Eindeutigkeit, die Verhandlungen nur auf einen Teil des Anspruchs zu beschränken, aber gegeben. Hier haben - anders als häufig - die Verhandlungen nicht dadurch stattgefunden, daß der Geschädigte einen Schaden bei dem Versicherer angemeldet hat. In diesen Fällen wird in aller Regel nicht davon auszugehen sein, daß der Geschädigte die Anmeldung auf bestimmte Teile des Anspruchs beschränken will (vgl. BGH, aaO). Vielmehr haben hier der Beklagte als Schädiger und der Versicherungsnehmer als Geschädigter verhandelt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide über den Schadensersatz gesprochen. Dabei hat der Beklagte erklärt, er werde das, was die Versicherung nicht bezahle, erstatten. Diese Feststellungen beruhen auf dem Vortrag des Beklagten und den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Versicherungsnehmers und Eigentümers des beschädigten Flugzeugs. Dieser hat weiter bekundet, er habe den Beklagten als Fliegerkameraden sehr geschätzt. Der Beklagte sei auch der einzige gewesen, dem er das Flugzeug verleihen würde. Bei diesem Gespräch habe der Beklagte die Ansicht vertreten, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Er werde den Zeugen aber "nicht im Regen stehen lassen".

Diese Bekundungen des Versicherungsnehmers machen deutlich, daß er die Erklärung des Beklagten so verstanden hat, wie sie gemeint war, daß der Beklagte nur für den Teil des Schadens eintreten werde, für den er, der Versicherungsnehmer, von der Klägerin als Versicherer keine Deckung erhalten werde. Damit haben die Gesprächspartner deutlich unterschieden zwischen dem Teil, der vom Versicherer geleistet werde, und dem übrigen Teil, den der Beklagte erstatten werde. Es ist bei dem Inhalt eines solchen Gesprächs schon fraglich, ob damit eine "Verhandlung" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB stattgefunden hat, auch wenn dieser Begriff grundsätzlich weit zu fassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718 unter II 1 m.w.N.). Wenn aber überhaupt eine Verhandlung stattgefunden hat, dann im Verständnis beider Gesprächspartner nur über den Teil, den der Versicherer nicht leisten werde. Zu einer solchen Beschränkung bestand auch Anlaß. Denn zum einen wollte der Beklagte als "Fliegerkamerad", auch wenn er den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht hatte, denjenigen "nicht im Regen stehen lassen", der ihm im Vertrauen auf seine fliegerische Sorgfalt das Flugzeug überlassen hatte. Zum anderen war schon bei jenem Gespräch unter den Beteiligten klar, daß der Versicherer jedenfalls. einen Teil nicht begleichen werde, weil mit dem Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung von 1% der Versicherungssumme, mindestens aber 2.000 DM vereinbart war und Standgelder wie auch sonstige Nebenkosten nicht abgedeckt waren. Dementsprechend hat der Beklagte auch 3.300 DM für Stand- und Nebenkosten gezahlt.

3. War danach über den Teil, den der Versicherer leisten werde, nicht verhandelt worden, so war die Verjährung dieses Anspruchsteils auch nicht gehemmt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist begann mit Rückgabe der Sache zu laufen. Das war am 16. September 1992, wie das Berufungsgericht aufgrund der Rückgabe des Schlüssels zu dem Flugzeug rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Damit trat die Verjährung am 16. März 1993 ein, so daß die Klagerhebung am 3. August 1993 verspätet war.

Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting



Ende der Entscheidung

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