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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: IV ZR 412/02
Rechtsgebiete: VGB 88, VVG


Vorschriften:

VGB 88 § 23 Nr. 5 b
VVG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 412/02

vom 24. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch am 24. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.

Streitwert: 30.694 €

Gründe:

Der Kläger hat nicht aufgezeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Frage der Wirksamkeit des § 23 Nr. 5 b VGB 88 ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger überhaupt nicht, d.h. weder vorläufig noch "rechtskräftig", eingestellt worden sind. Deshalb sind die nötigen Erhebungen im Sinne des § 11 Abs. 1 VVG noch nicht beendet.



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