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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: IV ZR 454/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 454/02

vom 9. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 9. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 3. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 54% und die Beklagte zu 1) die weiteren 46%.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.676,05 € festgesetzt.

Gründe:

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor.

Die behauptete Divergenz zwischen dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (VersR 1998, 839) und dem Berufungsurteil (VersR 2002, 1507) besteht nicht. Eine die Zulassung der Revision begründende Abweichung liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen (abstrakten) Rechtssatz aufstellt, der von einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz abweicht (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 154, 288, 291). Die von der Beschwerde als Abweichung in diesem Sinne angeführten Unterschiede zwischen den Urteilen der beiden Oberlandesgerichte betreffen nicht die abstrakten rechtlichen Voraussetzungen der Repräsentanteneigenschaft, sondern den Bereich der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalles. In den rechtlichen Voraussetzungen der Repräsentanteneigenschaft stimmen beide Entscheidungen untereinander und mit der neueren Rechtsprechung des Senats dazu überein (BGHZ 122, 250, 252 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b, 3 und vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2). Ob ein Dritter, der eine kaskoversicherte Sache des Versicherungsnehmers betreut oder im Rahmen eines Mietverhältnisses benutzt, damit die Risikoverwaltung übertragen bekommen hat und deshalb als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen ist, ist auch bei Luftfahrzeugen in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2003 aaO). Diese Frage ist daher auch einer grundsätzlichen rechtlichen Klärung nicht zugänglich.

Einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Kläger hat - von den Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, daß er das Flugzeug trotz Vermietung an die T. GmbH weiterhin in erheblichem Umfang selbst benutzt hat, die Vercharterung deshalb mit ihm abgestimmt werden mußte und er sich ausschließlich selbst um den Zustand des Flugzeugs gekümmert hat (vgl. Urteil des Landgerichts S. 11 Abs. 1, Berufungserwiderung S. 5 letzter Abs., Protokoll des Oberlandesgerichts S. 2). Bei dieser Sachlage ist schon ein einfacher Rechtsfehler bei der Ablehnung der Repräsentanteneigenschaft der T. GmbH nicht erkennbar.

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