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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: IV ZR 46/08
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26
ZPO § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 20. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Streitwert: 13.137 EUR

Gründe:

I.

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen die Behandlung ihrer Ansprüche auf eine Zusatzversorgung. Aufgrund einer Beschäftigung im kommunalen öffentlichen Dienst in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. September 1998 war die Klägerin bei der Beklagten pflichtversichert; zugleich war sie auch gesetzlich rentenversichert. In der Folgezeit war die Klägerin bis Oktober 2002 in der Privatwirtschaft tätig. Ab 15. Oktober 2002 nahm sie wieder eine zusatzversorgungsberechtigte Arbeit im kirchlichen Bereich auf. Insoweit ist sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im kommunalen Dienst behandelte die Beklagte die Klägerin als beitragsfrei versichert. Zum Jahreswechsel 2001/2002 stellte die Beklagte ihre Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem um, das auf dem Punktemodell beruht. Zum Umstellungsstichtag beendete die Beklagte die beitragsfreie Weiterversicherung, ermittelte die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Ansprüche und übertrug diese als Startgutschrift in Höhe von 108,99 EUR in das neue System.

Die Klägerin meint, hierdurch werde in ihre erdienten Besitzstände eingegriffen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass bei Wiedereintritt in ein zusatzversorgungsberechtigtes Arbeitsverhältnis die 1998 auf eine Mindest- bzw. Versicherungsrente reduzierten Versorgungsansprüche in voller Höhe wiederaufleben würden. Zur Berechnung des Streitwerts geht die Klägerin davon aus, dass sich der Wert ihrer zum 31. Dezember 2001 erworbenen Rentenansprüche unter Einbeziehung der zeitratierlich erworbenen Ansprüche auf zukünftige Steigerungen auf 500 EUR monatlich belaufe. Sie hat beantragt,

1.

festzustellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift zum Stand 31. Dezember 2001 durch die Beklagte unverbindlich ist;

2.

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die beitragsfreie Weiterversicherung mit der Klägerin zum 31. Dezember 2001 zu beenden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt hat, wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin möchte in der Revisionsinstanz ihre Schlussanträge aus der Vorinstanz aufrechterhalten, hinsichtlich des Antrags zu 2 mit der Maßgabe festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die beitragsfreie Weiterversicherung zum 31. Dezember 2001 auch mit der Wirkung zu beenden, dass eine Reaktivierung der vollständigen Gesamtversorgung bei Rückkehr in den öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). An die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen ist der Senat nicht gebunden (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 98/06 - ZEV 2007, 534 Tz. 5).

1.

Die Klägerin geht für die Berechnung des Schadens, der ihr durch die Umstellung auf das Punktesystem entstanden sei, von der Differenz zwischen den nach ihrer Meinung bereits erdienten Ansprüchen in Höhe von 500 EUR und der ihr von der Beklagten erteilten Startgutschrift in Höhe von 108,99 EUR, also 391,01 EUR, aus. Da es bei der Rente um wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gehe, sei gemäß § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs maßgebend. Der Streitwert belaufe sich mithin für den Antrag zu 1 auf 16.422,42 EUR. So haben auch das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht den Streitwert für den Antrag zu 1 festgesetzt.

Dabei ist außer Betracht geblieben, dass die Klägerin keinen Leistungsantrag gestellt hat, durch den etwa eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Startgutschrift in Höhe von mindestens 500 EUR hätte erstrebt werden können. Die Klägerin hat vielmehr lediglich Feststellung verlangt, und zwar mit dem Antrag zu 1 nur dahin, dass die erteilte Startgutschrift nicht verbindlich sei. Was sie im Einzelnen an dem Vorgehen der Beklagten beanstandet, bringt erst der ebenfalls auf Feststellung gerichtete Antrag zu 2 zum Ausdruck. Die von der Klägerin mit beiden Anträgen erstrebte Erhöhung einer zukünftigen Rente um 391,01 EUR monatlich ist daher nicht nur gemäß § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs hochzurechnen. Von dem sich danach ergebenden Betrag sind wegen der Beschränkung auf eine Feststellung vielmehr lediglich 80% anzusetzen, also 13.137,94 EUR.

2.

Den Klageantrag zu 2 haben die Vorinstanzen zusätzlich mit 4.000 EUR bewertet. Indessen ist nicht dargetan oder ersichtlich, ob und inwieweit dieser Antrag seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach über die von der Klägerin zum Zeitpunkt der Umstellung auf das Punktesystem erstrebte Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 500 EUR hinausgeht. Im Gegenteil hat die Klägerin mit dem Betrag von 500 EUR alle Verbesserungen erfasst, die sie mit beiden Klageanträgen zusammengenommen erreichen will.

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 meint die Beschwerde, ein konkreter Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung fehle zwar. Dadurch, dass die Klägerin sich nicht mehr bei der Beklagten nach dem alten Gesamtversorgungssystem weiterversichern könne, entgingen ihr aber Rentenerhöhungen, zumal bei Frauen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, statistisch von einer besonders langen Lebenserwartung auszugehen sei. Dem Gesichtspunkt, dass es um möglicherweise über eine lange Zeit wiederkehrende Leistungen geht, wird aber durch Anwendung von § 9 ZPO Rechnung getragen. Soweit für die Berechnung der Ende des Jahres 2001 bestehenden Anwartschaft Rentenerhöhungen in der Zukunft von Bedeutung sein könnten, falls die Klägerin wieder bei einem der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeber tätig würde, sind diese Aussichten nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihre Schätzung eines Anspruchs auf 500 EUR Rente monatlich bereits eingeflossen. In der Klageschrift wird dieser Betrag ausdrücklich "unter Einbeziehung der zeitratierlich erworbenen Ansprüche auf zukünftige Steigerungen" geschätzt. Die Beschwerde führt weiter aus, wenn die Klägerin rechtzeitig vor der Umstellung des Versorgungssystems durch die Beklagte davon unterrichtet worden wäre, dass mit der Umstellung eine Reaktivierung von Ansprüchen auf eine Gesamtversorgung nach altem Recht entfallen würde, dann wäre sie noch vor der Umstellung in den öffentlichen Dienst zurückgekehrt. Dass ihr infolge etwa fehlender Information ein zusätzlicher Schaden entstanden wäre, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich.

Damit ist eine den Betrag von 20.000 EUR übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.

Ende der Entscheidung

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