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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: IV ZR 59/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Felsch

am 4. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, sie greifen nicht durch. Insbesondere bestand für das Berufungsgericht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Voraussetzungen hierfür unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben waren. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 639.217,68 EUR; die Einzelstreitwerte für die Anträge 1 bis 15 werden ebenso festgesetzt wie im Beschluss des BG vom 7. März 2007.

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