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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: IV ZR 6/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, sie greifen nicht durch. Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: für den gesamten Rechtsstreit: 30.094,93 EUR
(3,5-facher Jahresbetrag des Beitrags von 1.540,68 EUR ohne Abschlag, da negative Feststellungsklage; 3,5-facher Betrag der jährlichen Rente von 8.822,34 EUR abzüglich 20 %; Rückstände werden bei einer Feststellungsklage dem Streitwert nicht hinzugesetzt, BGHZ 2, 74, 76 f.) .
Ende der Entscheidung
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