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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: IV ZR 71/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 71/05

vom 17. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 17. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: Bis 50.000 €

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Kläger wird durch das Berufungsurteil nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Von welchen konkreten Anforderungen des Innendienstes auf der Polizeiwache die Sachverständige Dr. K. auszugehen hatte, hat das Landgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Hierzu hatte es die amtliche Auskunft der Kreispolizeibehörde eingeholt. Darin hat der zuständige Hauptwachenleiter die wesentlichen Aufgaben eines Wachdienstführers beschrieben und vermerkt, dass der Kläger in dieser Funktion vertretend eingesetzt war. Dieser Bericht war bei den Akten, auf deren Studium sich das schriftliche Gutachten stützt (S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Bericht auch den mündlichen Ausführungen der Sachverständigen zugrunde liegt. Da dem Kläger die Anforderungen des Innendienstes bekannt waren, und zwar aufgrund eigener Erfahrung, wäre es seine Sache gewesen vorzutragen, weshalb er bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3 a und vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR 2000, 171 unter II 2 c, III). Dass dies geschehen sei, macht die Beschwerde nicht geltend und trägt hierzu auch jetzt nichts vor. Ihr erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Hinweis auf Ziffer 2.1.6 der PDV 371, den die Sachverständige unbeachtet gelassen habe, genügt den Anforderungen an den in den Tatsacheninstanzen geboten gewesenen Sachvortrag nicht. Es war nicht Sache des Landgerichts, 123 eng bedruckte Seiten Polizeidienstvorschriften (PDV 100 und PDV 371) auf möglicherweise relevante Gesichtspunkte durchzusehen. Im Übrigen betrifft das in der zitierten PDV erwähnte Tragen von Waffen nur den Fall des Öffnens der Dienststellentür während der Nachtstunden.

Auch sonst ist nicht dargelegt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen auf verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensfehlern beruhen. Zur Erkrankung des Klägers am chronischen Müdigkeitssyndrom (CFS) hat die Sachverständige sich bei ihrer mündlichen Anhörung eingehend geäußert. Sie hatte die Möglichkeit von CFS bereits bei Erstellen des schriftlichen Gutachtens erwogen, eine solche Erkrankung aber auch auf der Grundlage der vom Kläger geschilderten Beschwerdesymptomatik nicht feststellen können. Die Stellungnahme des Dr. D. vom 25. Februar 2003 mussten die Vorinstanzen ebenfalls nicht zu einem ergänzenden oder weiteren Gutachten veranlassen. Der von Dr. D. in Bezug genommene Entlassungsbericht der Klinik, in der der Kläger vom 13. Januar bis zum 10. Februar 2000 stationär behandelt worden war, war der Sachverständigen bekannt. Sie hat daraus - übereinstimmend mit den Klinikärzten und dem Amtsarzt der Polizei - allerdings und für die Vorinstanzen überzeugend andere Schlussfolgerungen gezogen als Dr. D. . Der Kläger hatte im Übrigen, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ausreichend Gelegenheit, konkrete Beanstandungen vorzubringen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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