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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: IV ZR 87/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 18. März 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf
81.806,70 € (160.000 DM)
festgesetzt.
Gründe:
Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Ende der Entscheidung
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