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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: IV ZR 87/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht konnte das nachträgliche Bestreiten des Beklagten als rechtsmißbräuchlich ansehen, weil es (nach dem vorhergehenden Vortrag des Beklagten zur Anlage K 1 und seiner Begründung für das Bestreiten) ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein", erfolgte (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94 - VersR 1995, 1169 unter III; vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69 unter II 2 b). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Bekagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.564 €
Ende der Entscheidung
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