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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: IV ZR 98/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Gehörsrüge hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat das gesamte Vorbringen des Klägers in den beiden Tatsacheninstanzen zu den Asthmabeschwerden berücksichtigt und - soweit sich daraus Hinweise auf eine Berufsunfähigkeit bezüglich der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeiten ergeben sollen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unsubstantiiert bewertet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57639,32 €
Ende der Entscheidung
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