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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: IV ZR 99/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1179a
BGB § 1192 Abs. 1
ZPO §§ 3 ff.
ZPO § 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 99/07

vom 24. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 24. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Wert: 8.400 €

Gründe:

I. Für den Beklagten zu 1 ist im Grundbuch von D. Bl. 881 bis 887 Teileigentum eingetragen verbunden mit dem Sondereigentum an im betreffenden Aufteilungsplan näher bezeichneten Garagen. Die vorgesehene Bebauung mit Garagen unterblieb, so dass der Beklagte zu 1 das Teileigentum an unbefestigten Grünflächen von jeweils 20 qm hält. Das Teileigentum ist belastet mit einer in Abteilung III Nr. 1 brieflos eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen und in Abteilung III Nr. 2 mit einer weiteren Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen. Beide Grundschulden valutieren nicht mehr. Die Grundpfandgläubiger erklärten daher die Pfandentlassung und bewilligten die Löschung. Der Beklagte zu 1 trat beide Grundschulden an die Beklagte zu 2 ab, wobei die Abtretung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 am 25. April 2005 im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erwirkte gegen den Beklagten zu 1 einen Zahlungstitel über 37.819,40 DM (= 19.336,75 €). Sie ließ sich zu Lasten des Teileigentums in Abteilung III Nr. 4 (Bl. 884 bis 887) bzw. Nr. 5 (Bl. 881 bis 883) Sicherungshypotheken von jeweils 5.000 DM (= 2.556,46 €) eintragen, aus denen sie die Zwangsversteigerung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert der Grünflächen auf jeweils 1.200 € festgesetzt.

Die Klägerin verlangt aus §§ 1192 Abs. 1, 1179a BGB die Löschung der Grundschulden bzw. die Zustimmung zur Löschung und die Vorlage des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zum Zwecke der Löschung. Sie beruft sich dabei auf ihre Stellung als nachrangige Grundpfandgläubigerin, in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise für die Bl. 881 bis 883 eingetragenen Grünflächen aus abgetretenem Recht in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 4 jeweils eingetragenen Sicherungshypotheken über 1.600 DM (= 818,07 €).

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden Abteilung III Nr. 1 und 2 zu beantragen, und die Beklagte zu 2, der Löschung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 auf die Berufung der Klägerin weitergehend verurteilt, den Grundschuldbrief betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 dem Grundbuchamt zur Löschung vorzulegen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - WuM 2007, 395 Tz. 2).

1. Die Parteien streiten über die LLöschung zweier Grundschulden über jeweils 51.129,19 € und über die Vorlage des zu dem in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes. Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt.

Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Löschung" und § 6 Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 6 Rdn. 29, 36; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl. § 6 Rdn. 16/17). Davon ist hier auszugehen. Die streitbefangenen Gesamtgrundschulden ruhen auf Grundstücken, deren Verkehrswert mit jeweils 1.200 € (insgesamt 8.400 €) anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert der Grundstücke abzustellen, durch den die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

2. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 € überschritten ist, muss der Beschwerdeführer nicht nur die Zulassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - VersR 2003, 260 unter 3 a). Überdies hat er seine Angaben, die der Darlegung der Wertgrenze dienen, glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06 - MMR 2007, 37 Tz. 6 m.w.N.). An beidem fehlt es hier.

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