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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZA 1/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 9 | |
InsO § 11 | |
InsO § 315 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nachlaßpflegers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage, "ob der 'Nachlaß' an sich Insolvenzschuldner im Sinne der §§ 9, 11, 315 InsO sein kann", ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.
Die sofortige Beschwerde ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Weder insoweit noch zum Wiedereinsetzungsantrag sind Gründe ersichtlich, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen können.
Ende der Entscheidung
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