Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: IX ZA 13/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 4 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2005
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch welchen die Berufung als unzulässig verworfen wird, grundsätzlich statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). In der Sache würde die Rechtsbeschwerde aber zu keiner dem Antragsteller günstigen Entscheidung führen, weil die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Die Berufung war unstatthaft, weil die Berufung weder durch das Amtsgericht zugelassen worden noch die Berufungssumme von 600 € erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Das Unterschreiten der Berufungssumme ist auch nicht, wie der Antragsteller unter Behauptung fortwirkender Gehörsverletzungen meint, ausnahmsweise unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Beschluss, durch den das Gericht eine Gehörsrüge verwirft, unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht geboten, die Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer weiteren Instanz zu ermöglichen (BVerfG NJW 2003, 1924, 1927 = BVerfGE 107, 395, 411 f). Dies gilt erst recht, wenn wie hier die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen der Berufung nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.