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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: IX ZA 18/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2002
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 17. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren und einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keinen Erfolg. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem Beschluß vom 11. Juli 2002 nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und weil auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. nicht vorliegen.
Auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Deshalb kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos erscheint ist der Schuldnerin auch kein Notanwalt zu bestellen (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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