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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZA 18/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO § 291 Abs. 1
InsO § 295
InsO § 296
InsO § 296 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 18/05

vom 12. Juli 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich aus dem Gesetz unmittelbar ergibt, nicht zu befinden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596; v. 11. Januar 2007 - IX ZR 133/06, FamRZ 2007, 557). Die im angegriffenen Beschluss getroffenen rechtlichen Bewertungen sind einzelfallbezogen und weisen keine symptomatischen Rechtsfehler auf.

Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenzgläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO beantragen. Diese Frage behandeln die angegriffenen Entscheidungen zu Recht nicht. Sie kann nur in einem neuen Verfahren geklärt werden.

Ende der Entscheidung

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