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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2009
Aktenzeichen: IX ZA 18/09
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 290 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. April 2009 wird abgelehnt.

Gründe:

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), denn sie wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden können (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409; v. 15. Oktober 2009 - IX ZB 70/09). Daran fehlt es.

Das Beschwerdegericht hat einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung und damit auch für die Versagung der Stundung der Verfahrenskosten darin gesehen, dass der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest grob fahrlässig durch Vermögensverschwendung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO). Es hat eine solche Verschwendung unabhängig von den Ausgaben, die der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gläubiger getätigt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856), bejaht. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer vom Tatrichter zu verantwortenden Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen ist. Grundsatzfragen sind insoweit nicht berührt.

Auf die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde wegen der weiteren Annahme des Beschwerdegerichts, es liege auch der Versagungsgrund der Gläubigerbeeinträchtigung durch Verfahrensverzögerung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 3 InsO), zulässig wäre, kommt es daneben nicht an.



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