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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: IX ZA 2/04
(1)
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 48 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M wird aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt K beigeordnet.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 hat Rechtsanwalt M um Aufhebung seiner Beiordnung nachgesucht. Die dargelegte persönliche Verhinderung ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO begründet. Rechtsanwalt K hat sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt.
Ende der Entscheidung
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