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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZA 2/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZA 2/04

vom 12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 insoweit bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. Mettenheim beigeordnet, als das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 insgesamt und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe von 25.365,25 DM abgewiesen hat.

Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatlich 45 € an die Bundeskasse zu zahlen.

Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe:

Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag hinsichtlich der gegenüber dem Beklagten zu 2 verfolgten Klage ist nur bezüglich der geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM nebst Zinsen begründet. Der weitergehende Antrag ist zurückzuweisen, weil insoweit das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die darüber hinausgehende Klage bezieht sich auf Pflichtverstöße, die sich vor dem 1. Januar 1995, dem Eintritt des Beklagten zu 2 in die Sozietät, zugetragen haben. Hierfür haftet der Beklagte zu 2, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Die bisherige Rechtsprechung ist jedenfalls für Fallgestaltungen, die sich vor der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) zugetragen haben, weiterhin maßgeblich (vgl. BGHZ 154, 370, 377 f).



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