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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: IX ZA 20/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 4a Abs. 1 Satz 4
InsO § 4a Abs. 1 Satz 3
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 20/04

vom 27. Januar 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 27. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 13. August 2004 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt.

Gründe:

I.

Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten.

Gegenüber dem vom Insolvenzgericht mit der Prüfung des Insolvenzgrundes beauftragten Sachverständigen gab der Schuldner an, er habe in der Vergangenheit beim Finanzamt falsche Rechnungen eingereicht und auf diese Weise unberechtigte Umsatzsteuererstattungen erlangt. Dieselben Angaben machte er in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag auf Stundung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall scheide eine Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus. Dies müsse, obwohl in § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO nicht erwähnt, auch bereits im Stundungsverfahren berücksichtigt werden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Dieser beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde.

II.

Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung ausgeschlossen, sondern auch im Falle des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei gegeben sind. Dies hat der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 72/03, z.V.b.) ausgesprochen.

Im vorliegenden Fall wäre die Rechtsbeschwerde auch unbegründet. Der Schuldner hat ein nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktioniertes Verhalten eingeräumt. Unter diesen Umständen ist das Insolvenzgericht nicht verpflichtet, die Stundung zunächst zu gewähren, um sie später aus eben diesem Grund aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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