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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZA 21/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 21/07

vom 20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 2007, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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