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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZA 23/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das am 14. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist noch nicht beendet. Der Antrag der Schuldnerin vom 23. Dezember 2005 auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ist damit unzulässig. Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren durchgeführt werden (BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 15. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsführung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren.
Ende der Entscheidung
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