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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: IX ZA 32/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
GKG § 45 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils beträgt hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG lediglich 19.144,73 €.
Ende der Entscheidung
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