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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: IX ZA 33/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 577 Abs. 1
InsO § 6
InsO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 33/05

vom 1. Juni 2006

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Detlev Fischer

am 1. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Vorschriften der §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen keine Anwendung (vgl. BGHZ 144, 78 ff; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; v. 30. März 2006 - IX ZA 30/05). Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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