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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: IX ZA 38/09
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 57
ZPO §§ 574 ff
ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2
InsO § 7
InsO § 34 Abs. 2
InsO § 80 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat

am 28. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - zu bestellen, wird abgelehnt.

Streitwert: 25.564,59 EUR

Gründe:

I.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002 als unzulässig verworfen. In dem Beschluss des Landgerichts war die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2001 zurückgewiesen worden, mit dem das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden war.

Der Schuldner beantragt

die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde.

II.

Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers ist zu versagen.

Die Voraussetzungen der Bestellung liegen auch dann nicht vor, wenn von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 57 ZPO auf Fälle der fehlenden Prozessführungsbefugnis ausgegangen und ein Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen für möglich erachtet wird.

Dem Antragsteller fehlte weder in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren die Prozessführungsbefugnis, noch fehlte sie ihm bezüglich eines möglichen Antrags auf Wiederaufnahme. Ein derartiger Wiederaufnahmeantrag wäre jedoch aus anderen Gründen nicht statthaft.

1.

Nach § 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss die sofortige Beschwerde zu. In diesem Beschwerdeverfahren ist der Schuldner entgegen der jetzigen Auffassung des Antragstellers nicht darauf beschränkt, die Verletzung persönlicher Rechte oder die Beeinträchtigung seines insolvenzfreien Vermögens geltend zu machen. Er kann selbstverständlich auch geltend machen, dass die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, etwa der hier streitige Grund der Zahlungsunfähigkeit. Das ist allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 17 ff; BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 3 ff; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 72).

§ 80 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft im Übrigen ohnehin nicht Verpflichtungsgeschäfte, so dass der Schuldner für seine Vertretung im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde - entgegen der Auffassung des Antragstellers - wirksame Anwaltsverträge abschließen konnte, die freilich nicht die Masse verpflichteten (vgl. HK-InsO/Kayser, a.a.O. § 80 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, a.a.O. § 80 Rn. 11).

Selbst wenn diese Anwaltsverträge unwirksam gewesen wären, würde dies im Übrigen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht berühren (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 1297 Rn. 8 ff).

Dasselbe gilt für eine gemäß § 7 InsO, §§ 574 ff ZPO zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts.

2.

Für einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens gilt nichts anderes. Da der Antragsteller auch insoweit prozessführungsbefugt ist, bedarf es nicht der Bestellung eines Pflegers.

3.

Ein Wiederaufnahmeantrag wäre allerdings gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft. Die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2002 ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers seinerzeit am 1. August 2002 wirksam zugestellt worden. Bei Einreichung des Antrags auf Bestellung eines Verfahrenspflegers am 10. Februar 2009 war die Höchstfrist von fünf Jahren längst abgelaufen.

Ende der Entscheidung

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