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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: IX ZA 50/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Schuldners vom 16. Februar 2009 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht eröffnet sind. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Verfassungsmäßigkeit des in § 78 Abs. 1 ZPO angeordneten Anwaltszwangs hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (u.a. Beschl. v. 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192).
Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. ist unzulässig, weil das Prozesskostenhilfeverfahren schon vor Stellung des Gesuchs abgeschlossen gewesen ist. Der Beschluss vom 21. Januar 2009 ist unanfechtbar und wirksam zugestellt.
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Ende der Entscheidung
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