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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: IX ZA 7/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 138 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. September 1998
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 24. September 1998
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 1. April 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Aufgrund der maßgeblichen vorausschauenden Betrachtungsweise ist die Bürgschaftsübernahme durch die Beklagte nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). Um die Frage einer krassen Überforderung zu beurteilen, sind jedenfalls bei einem Existenzgründungsdarlehen - wie vorliegend - die Einkommen des Hauptschuldners und des bürgenden Ehegatten zusammenzurechnen (Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 522; dazu BVerfG WM 1996, 948 f.). Aufgrund des in der eigenen Kreditauskunft der Beklagten angegebenen Gesamteinkommens beider Eheleute von monatlich 5.840 DM wären im Jahre 1989 monatlich 2.383,80 DM pfändbar gewesen, wenn man die beiden unterhaltsberechtigten Kinder dem Hauptschuldner zurechnete. Dieser pfändbare Betrag reichte sogar aus, um die gesamte Zinslast beider Darlehen zu tragen und nicht unerhebliche Tilgungsraten aufzubringen.
Ende der Entscheidung
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