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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: IX ZA 8/94
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO n.F. § 577 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 8/94

vom 24. Mai 2004

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 24. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Heilbronn vom 19. April 2004 - 3 T 6/04 III - wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Schon deshalb kommt auch die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 ZPO).



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