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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 100/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Die als außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 1. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte, in denen es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. fehlt, nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Dem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 (http://www.bverfg.de) an das Plenum ist nicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des § 148 ZPO. Die nachgesuchte Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell.
Ende der Entscheidung
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