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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: IX ZB 101/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 3
ZPO § 92 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 101/01

vom

27. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 27. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Die "außerordentliche Beschwerde" gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.811.776 DM festgesetzt.

Gründe:

Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 545 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsprechung, die in Fällen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit eine außerordentliche Beschwerde zuläßt, wendet der Bundesgerichtshof auf das Urteilsverfahren nicht an (Beschl. v. 5. Juli 1989 - IVa ZR 38/89, NJW 1989, 2758; v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560). Die Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 1989 (III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839) und im Beschluß vom 26. Mai 1994 (I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364) enthalten keine gegenteilige Entscheidung. Die Frage spielt auch hier - wie in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen - keine Rolle; denn ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 aaO m.w.N.; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317, 2318). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Was zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nötig und ob im Fall einer unwirksamen Zustellung eine Heilung mit der Folge der Wahrung der Vollziehungsfrist möglich ist, ist umstritten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 929 Rn. 12 ff). Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Urteil in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführlich begründet, warum es in diesem Fall die Vollziehungsfrist als gewahrt angesehen hat. Das schließt die Annahme von objektiver Willkür aus; ob das Ergebnis letztlich zu billigen ist, ist für die Frage greifbarer Gesetzwidrigkeit ohne Bedeutung. Daß das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung den Parteien nicht bereits vor der - einzigen - mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, läßt, zumal es sich um ein Eilverfahren handelte und die zu entscheidende Rechtsfrage auf der Hand lag, jedenfalls keinen zugleich das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzenden Verstoß gegen § 278 Abs. 3 ZPO erkennen. Ob der Urteilstenor in jeder Hinsicht der Rechtslage entspricht und ausreichend bestimmt ist und ob die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 2 ZPO in angemessenem Verhältnis verteilt worden sind, ist für die Frage einer greifbaren Gesetzwidrigkeit ebenfalls ohne Belang.

Der Beklagte meint schließlich, das Oberlandesgericht habe gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, weil es die Verpflichtung des Beklagten, als Insolvenzverwalter die Einziehung der Forderungen, um deren Zuordnung die Parteien streiten, zu unterlassen, auch mit seiner im Fall der Pflichtverletzung bestehenden persönlichen Haftung begründet habe; denn für eine Schadensersatzklage gegen ihn persönlich seien die angerufenen Gerichte örtlich nicht zuständig. Diese Ansicht ist offensichtlich unrichtig. Das gegen den Beklagten ausgesprochene Verbot richtet sich, wie der Urteilstenor unmißverständlich erkennen läßt, gegen den Beklagten nicht persönlich, sondern in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter.

Ende der Entscheidung

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