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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: IX ZB 102/00
Rechtsgebiete: BEG
Vorschriften:
BEG § 219 Abs. 2 | |
BEG § 29 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 10. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Auf dem in der Beschwerdebegründung gerügten Aufklärungsmangel der Tatsacheninstanzen beruht das Berufungsurteil nicht. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Heilverfahren (§ 29 Nr. 1 BEG) bestandskräftig aberkannt sei.
In beiden vorbezeichneten Punkten ist im übrigen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich.
Ende der Entscheidung
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