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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 102/02
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4 | |
InsO § 7 | |
BGB § 574 Abs. 2 n.F. | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Juli 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 8.000 €.
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, falls der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit nur auf die Forderung des antragstellenden Gläubigers gestützt werde, müsse das Insolvenzgericht von dem Bestand der geltend gemachten Forderung überzeugt sein, muß sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil im vorliegenden Fall weitere Gläubiger jeweils selbständige Forderungen haben. Jedenfalls in einem derartigen Fall genügt es, daß jeder Antragsteller seine Forderung glaubhaft macht.
Die übrigen Rechtsfehler, die die Rechtsbeschwerde beanstandet, stellen bloße Verfahrensmängel dar, bei deren Vorliegen der Zugang zum BGH ebenfalls nur eröffnet ist, wenn die Entscheidung darüber grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten (Amtliche Begründung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722 S. 105). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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