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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 104/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
Entscheidung wurde am 28.07.2008 korrigiert: im Verfahrensgang muß das Datum beim OLG Hamm statt "22.04.2008" richtig "01.04.2008" lauten
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
am 7. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Ende der Entscheidung
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