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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: IX ZB 107/05
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Der "neue Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Rechtsbeschwerde gegen den rechtskräftigen Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 6. April 2005 - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Weitere Eingaben des Schuldners in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet werden.
Ende der Entscheidung
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