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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: IX ZB 107/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 107/07

vom 15. November 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der Form einer entscheidungserheblichen Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr.

Ergänzend wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren IX ZB 237/06 und IX ZB 8/07 Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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