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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: IX ZB 107/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 1. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 2007 und vom 8. April 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 2007 und vom 8. April 2008 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. April 2008 ist unstatthaft. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer grundsätzlichen Bedeutung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheitlichkeitssicherung zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO uneingeschränkt verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 2005, 659).

Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. September 2007 ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Berufungsgerichte über Prozesskostenhilfeanträge nicht allgemein (vgl. § 127 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

II.

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerden aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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