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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 107/08 (1)
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers übergangen. Der vom Rechtsbeschwerdeführer als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hatte vor Beschlussfassung am 1. Juli 2009 zur Kenntnis genommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer die Auffassung vertritt, die aus dem Gesetz folgende Unanfechtbarkeit von Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren sowie von Berufungszurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO dürfe in seinem besonderen Fall keine Geltung haben, weil Land- und Berufungsgericht zu seinen Ungunsten in besonders eklatanter Weise falsch entschieden hätten. Aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen war und bleibt diese Auffassung unzutreffend.

Ende der Entscheidung

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