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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: IX ZB 114/00
Rechtsgebiete: BEG
Vorschriften:
BEG § 206 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
In dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil in Bezug auf den Verschlimmerungsantrag nach § 206 Abs. 1 BEG nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das gilt - wegen des anders gelagerten Sachverhalts - insbesondere für die Entscheidungen vom 19. Januar 1978 - IX ZR 92/73, RzW 1978, 131 f, und vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76, RzW 1980, 31 f. Es ist auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Der Kläger mußte damit rechnen, daß ein Verschlimmerungsantrag nicht in Betracht kam. Deshalb begann die Frist der Nr. III, 2 der Zweitverfahrensrichtlinien - ZVR - (RzW 1973, 50) für einen Abhilfeantrag (hier: 18 Monate), der gegebenenfalls als Hilfsantrag zu einem Verschlimmerungsantrag zu stellen war (Nr. II, 3, c ZVR), mit dem Auftreten manisch-depressiver Störungen im Jahre 1975. Sie war 1987/1992 längst abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Beschlusses der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. dazu grundsätzlich BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, NJW-RR 1992, 56 f) brauchte das Berufungsgericht nicht für gegeben zu halten.
Ende der Entscheidung
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