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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: IX ZB 114/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2007
in dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Insolvenzverwalter
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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