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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: IX ZB 12/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 13. Dezember 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.355,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschlüsse vom 31. August 2005 die gegen die Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2005 (IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447) und vom 17. Februar 2005 (IX ZB 144/04, NZI 2005, 333) eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht angenommen (ZIP 2005, 1694 und 1697).
Ende der Entscheidung
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