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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: IX ZB 12/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
InsO § 13 Abs. 2
InsO § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 12/06

vom 27. Juli 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Frage, ob ein Insolvenzantrag auch nach Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses noch zurückgenommen werden kann, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Gemäß § 13 Abs. 2 InsO kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden. Dass der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sein muss, folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Eröffnungsbeschluss einerseits, die rechtskräftige Abweisung des Insolvenzantrags andererseits der Antragsrücknahme entgegenstehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 Abs. 2 InsO-E, dem heutigen § 13 Abs. 2 InsO, heißt es dazu (BT-Drucks. 12/2443, S. 113):

"Aus Absatz 2 geht hervor, dass der Antrag nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden kann, auch nicht in der Zeit, in der die Verfahrenseröffnung noch nicht rechtskräftig ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll eine Verfahrenseröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber Dritten durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden können."

Gegenteilige Auffassungen werden in Rechtsprechung und Literatur seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung folgerichtig nicht mehr vertreten (vgl. etwa OLG Celle ZIP 2000, 673, 675; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1627; LG Halle ZVI 2005, 39; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 13 Rn. 81; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 16). Die nicht veröffentlichte, sondern nur in einer Urteilsanmerkung mitgeteilte Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 25. Februar 2003 (5 T 763/02, EWiR 2003, 1255) erfordert keine klarstellende höchstrichterliche Entscheidung.

2. Die von der Rechtsbeschwerde weiter aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Forderung des antragstellenden "Amtsträgers" glaubhaft gemacht oder aber nachgewiesen werden muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Im Übrigen reicht eine Glaubhaftmachung aus. Das gilt auch für Forderungen öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686; Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, WM 2006, 332). Ob der - bestandskräftige - Bescheid des Hoheitsträgers "von Anfang an nichtig" ist, hat das Insolvenzgericht nicht zu prüfen, wie es auch sonst nicht seine Aufgabe ist, rechtlich und tatsächlich nicht zweifelsfreien Einwänden des Schuldners gegen eine vollstreckbar titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 254/05, z.V.b.). Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung vor, kann der Schuldner nur noch die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes beantragen, wenn also gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt (§ 212 InsO).

3. Der bisher nicht beschiedene Antrag des Schuldners nach § 212 InsO ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen des § 212 InsO nicht erfüllt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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