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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZB 127/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 127/06

vom 25. Oktober 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Die weiteren Beteiligten haben beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens eines Eröffnungsgrundes als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin den weiteren Beteiligten auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin, die im Eröffnungsverfahren anwaltlich vertreten war, erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel, ihre außergerichtlichen Kosten erstattet zu erhalten.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. Juni 2006 war bereits unzulässig. Gegen die auf Fehlen eines Insolvenzgrundes gestützte Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (§ 34 Abs. 1 InsO); einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 27/04, ZVI 2007, 68, 69). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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