Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: IX ZB 133/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 6. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die in Verbindung mit den an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 2. Mai 2002 als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe vom 26. März 2002 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 11. (nicht 15.) März 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f = NJW 2002, 1577).
Der in dem mit "Zuteilungs-Verteilungs-Klage" überschriebenen Schreiben vom 2. Mai 2002 gestellte Antrag, den "Rechtsstreit der erhobenen Zuteilungs- und Verteilungsklage an das Landgericht München II ist zurück zu verweisen und der Anordnung, diese umgehend durchzuführen", wird als unzulässig zurückgewiesen, weil es insoweit an einer Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fehlt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.