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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: IX ZB 133/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 133/02

vom

6. Juni 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 6. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Die in Verbindung mit den an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 2. Mai 2002 als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe vom 26. März 2002 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 11. (nicht 15.) März 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f = NJW 2002, 1577).

Der in dem mit "Zuteilungs-Verteilungs-Klage" überschriebenen Schreiben vom 2. Mai 2002 gestellte Antrag, den "Rechtsstreit der erhobenen Zuteilungs- und Verteilungsklage an das Landgericht München II ist zurück zu verweisen und der Anordnung, diese umgehend durchzuführen", wird als unzulässig zurückgewiesen, weil es insoweit an einer Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fehlt.

Ende der Entscheidung

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