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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 133/03
Rechtsgebiete: InsO, StGB


Vorschriften:

InsO § 5
InsO § 7
InsO § 14
InsO § 22 Abs. 3
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 133/03

vom

16. Oktober 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill

am 16. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung zu erlassen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einer von ihm errechneten Steuerforderung von 38.886,56 € das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestreitet die Höhe der behaupteten Forderung.

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 22. Januar 2003 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet und den Sachverständigen ermächtigt, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten, soweit dies zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Schuldners erforderlich ist, sowie dem Schuldner auferlegt, dem Sachverständigen Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anregung des Sachverständigen hat das Insolvenzgericht am 16. April 2003 diesen zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt und zugleich angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Drittschuldnern wurde die Zahlung an den Schuldner verboten; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Forderungen des Schuldners einzuziehen. Weiter wurde ihm gestattet, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei Dritten einzuholen und dessen Geschäftsräume, soweit zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich, zu betreten. Außerdem hat der Schuldner ihm Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind.

Das Landgericht hat die gegen den Beschluß vom 22. Januar 2003 eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und das Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 16. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, der zugleich beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

II.

Der gemäß § 7 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil eine Aussetzung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Schuldners nicht geboten ist.

1. Das Rechtsmittel wird voraussichtlich schon als unzulässig zu verwerfen sein.

a) Nach summarischer Prüfung hat das Landgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2003 als unzulässig verworfen. Diese Beschwerde richtet sich gegen Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 5 InsO. Insoweit sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor.

b) Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 16. April 2003 zurückgewiesen hat, wird es auf die Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der zum Insolvenzantrag berechtigenden Forderung gemäß § 14 InsO zu stellen sind, wohl nicht ankommen; denn das Beschwerdegericht hat die Zulassung des Insolvenzantrags aus einem davon unabhängigen Grund bejaht. Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilten Befugnisse sind durch § 22 Abs. 3 InsO gedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG sind nicht ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang dürfte es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder an der Notwendigkeit einer Sachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fehlen.

2. Der Rechtsbeschwerdeführer macht als Nachteil lediglich geltend, er sei gezwungen, Auskünfte über Honorarforderungen und eingehende Mandantengelder zu erteilen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht verletzt er damit nicht die in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB normierte Schweigepflicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten grundsätzlich pfändbar; sie gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, 173, 176 ff). Das gleiche gilt für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten. Aus diesem Grunde müssen die betreffenden Forderungen schon in der Einzelvollstreckung genau nach Namen und Anschrift des Drittschuldners, nach dem Grund der Forderung und den Beweismitteln bezeichnet werden (BGHZ 141, 173, 178). In der Insolvenz ist dies erst recht erforderlich. Die dem vorläufigen Verwalter verliehenen Befugnisse verletzen daher grundsätzlich weder ein durch die Verfassung geschütztes Recht des Rechtsanwalts noch Grundrechte seiner Mandanten.

Ende der Entscheidung

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