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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: IX ZB 138/09
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 793 | |
InsO § 36 Abs. 4 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Fischer und
den Richter Dr. Pape
am 1. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 30. April 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gemäß § 133 GVG hat sowohl in Zivilprozesssachen als auch in Insolvenzsachen (vgl. § 4 InsO) über Rechtsbeschwerden ausschließlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden, nicht das vom Schuldner angerufene Oberlandesgericht.
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 30. April 2009 auch nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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