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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 146/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 575 Abs. 2
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 78b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 146/08

vom 16. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.551,87 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs.1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 26. August 2008 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

a) Ein Notanwalt kann einer Partei nur dann bestellt werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengung, zumutbare 2; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635, Rn. 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; v. 25. Januar 2007 aaO; v. 7. Juli 2008 - IX ZB 18/08, Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt und belegt. Welche Anwälte sie vergeblich angesprochen habe, hat die Beklagte im Einzelnen nicht näher dargelegt.

b) Im Übrigen hat die Beklagte angegeben, ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter beim Bundesgerichtshof habe das Mandat wegen Nichtzahlung eines Vorschusses niedergelegt. Auch dieser Umstand steht einer Notanwaltsbestellung entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Notanwalt nicht bestellt werden, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780; v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).



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