Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 149/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 577 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 4. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe vom 18. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hat das Beschwerdegericht eine Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 127 Rn. 41; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 127 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. § 127 Rn. 2). Deshalb muss die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.